Gesetzliche Grundlagen, Betreuungszeiten und intern vs. extern – alles für Arbeitgeber.

Frederik Sterthoff
Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, zugelassen durch Ärztekammer Westfalen-Lippe
Kurz & klar
Ein Betriebsarzt ist ab dem ersten Mitarbeiter Pflicht – unabhängig von der Betriebsgröße. Die erforderlichen Betreuungsstunden richten sich nach DGUV Vorschrift 2 und der Gefährdungsklasse. Für die meisten KMU ist ein externer Betriebsarzt die wirtschaftlichste Lösung.
Pflicht ab
1 Mitarbeiter
Rechtsgrundlage
§3 ASiG + DGUV V2
Betreuungszeit
je nach Gefährdungsklasse
Lösung für KMU
extern
Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes gilt für jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 regeln, wie viele Stunden Betriebsarzt-Betreuung erforderlich sind. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass diese Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter gilt.
Die Betriebsarzt-Pflicht gilt ab dem ersten Mitarbeiter. Es gibt keine Mindestgröße. Wer keinen Betriebsarzt bestellt hat, riskiert Bußgelder und im Schadensfall persönliche Haftung.
Die Betreuungszeiten richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängen von Mitarbeiterzahl und Gefährdungsklasse ab:
| Mitarbeiter | Büro/Dienstleistung | Produktion/Handwerk |
|---|---|---|
| 1–10 | ca. 2–5 Std./Jahr | ca. 5–10 Std./Jahr |
| 11–50 | ca. 5–15 Std./Jahr | ca. 10–30 Std./Jahr |
| 51–100 | ca. 15–30 Std./Jahr | ca. 30–60 Std./Jahr |
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