Zusammensetzung, Tagungspflicht, Agenda und häufige Fehler – alles zum ASA.

Andreas Bell
Fachkraft für Arbeitssicherheit
SiFa nach DGUV V2, IHK-geprüft
Kurz & klar
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab 20 Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben. Er muss mindestens viermal jährlich tagen. Mitglieder sind Arbeitgeber, Betriebsrat, SiFa, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte.
Pflicht ab
20 Mitarbeiter
Sitzungen/Jahr
mind. 4
Rechtsgrundlage
§11 ASiG
Protokoll
Pflicht
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium, das in Unternehmen ab 20 Beschäftigten mindestens viermal jährlich tagen muss. Er dient der Beratung über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Viele Unternehmen vernachlässigen den ASA – das ist ein Compliance-Risiko.
Der ASA ist ab 20 Beschäftigten gesetzlich Pflicht (§11 ASiG). Fehlende Protokolle können bei Arbeitsunfällen als Versäumnis gewertet werden und die Haftungssituation des Arbeitgebers verschlechtern.
Der ASA setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
Mindestens viermal jährlich – also einmal pro Quartal. Bei besonderen Anlässen (schwerer Arbeitsunfall, neue Gefährdungen) kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Sitzungen müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Der ASA ist kein bürokratisches Pflichtprogramm, sondern ein wirksames Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes. GBS moderiert und protokolliert Ihre ASA-Sitzungen – auch per Videokonferenz.
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