Wissensbereich/Arbeitssicherheit
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Was ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA)?

Zusammensetzung, Tagungspflicht, Agenda und häufige Fehler – alles zum ASA.

Andreas Bell

Andreas Bell

Fachkraft für Arbeitssicherheit

SiFa nach DGUV V2, IHK-geprüft

4 Min. Lesezeit

Kurz & klar

Was ist der Arbeitsschutzausschuss (ASA) und wann ist er Pflicht?

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ab 20 Mitarbeitern gesetzlich vorgeschrieben. Er muss mindestens viermal jährlich tagen. Mitglieder sind Arbeitgeber, Betriebsrat, SiFa, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte.

Pflicht ab

20 Mitarbeiter

Sitzungen/Jahr

mind. 4

Rechtsgrundlage

§11 ASiG

Protokoll

Pflicht

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Gremium, das in Unternehmen ab 20 Beschäftigten mindestens viermal jährlich tagen muss. Er dient der Beratung über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Viele Unternehmen vernachlässigen den ASA – das ist ein Compliance-Risiko.

Wichtig für Arbeitgeber

Der ASA ist ab 20 Beschäftigten gesetzlich Pflicht (§11 ASiG). Fehlende Protokolle können bei Arbeitsunfällen als Versäumnis gewertet werden und die Haftungssituation des Arbeitgebers verschlechtern.

Wer nimmt am ASA teil?

Der ASA setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • Arbeitgeber oder sein Beauftragter (Vorsitz)
  • Zwei Betriebsratsmitglieder (oder Personalratsmitglieder)
  • Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa)
  • Betriebsarzt
  • Sicherheitsbeauftragte des Betriebs

Wie oft muss der ASA tagen?

Mindestens viermal jährlich – also einmal pro Quartal. Bei besonderen Anlässen (schwerer Arbeitsunfall, neue Gefährdungen) kann eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Sitzungen müssen protokolliert werden. Die Protokolle sind aufzubewahren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörden vorzulegen.

Gilt das auch für Ihr Unternehmen?

Kostenlose Ersteinschätzung – wir prüfen Ihren Bedarf und melden uns in 48h.

Was wird im ASA besprochen?

  • Auswertung von Arbeitsunfällen und Beinahe-Unfällen
  • Stand der Gefährdungsbeurteilungen und offene Maßnahmen
  • Ergebnisse von Begehungen
  • Geplante Änderungen an Arbeitsplätzen oder Verfahren
  • Gesundheitsförderungsmaßnahmen
  • Aktuelle Vorschriften und Änderungen im Arbeitsschutzrecht

Häufige Fehler beim ASA

  • ASA tagt seltener als viermal jährlich
  • Keine oder unvollständige Protokollierung
  • SiFa oder Betriebsarzt nehmen nicht teil
  • Beschlossene Maßnahmen werden nicht umgesetzt oder nachverfolgt
  • Protokolle werden nicht aufbewahrt
Fazit

Der ASA ist kein bürokratisches Pflichtprogramm, sondern ein wirksames Instrument zur kontinuierlichen Verbesserung des Arbeitsschutzes. GBS moderiert und protokolliert Ihre ASA-Sitzungen – auch per Videokonferenz.

Häufige Fragen

Über den Autor

Andreas Bell

Gründer & Leiter Arbeitssicherheit

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