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Was ist Angebotsvorsorge?

Wann muss der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anbieten – und was passiert, wenn er es nicht tut?

Frederik Sterthoff

Frederik Sterthoff

Arbeitsmediziner

Arbeitsmediziner, zugelassen durch Ärztekammer Westfalen-Lippe

4 Min. Lesezeit

Kurz & klar

Was ist Angebotsvorsorge und was muss der Arbeitgeber anbieten?

Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten Gefährdungen anbieten – z. B. bei Bildschirmarbeit oder Heben von Lasten. Der Mitarbeiter kann ablehnen, ohne Konsequenzen. Der Arbeitgeber muss das Angebot dokumentieren.

Teilnahme

freiwillig für MA

Dokumentation

Angebot schriftlich

Rechtsgrundlage

ArbMedVV

Beispiele

Bildschirm, Heben

Angebotsvorsorge ist die zweithäufigste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie anzubieten – der Mitarbeiter kann sie aber ablehnen. Trotzdem ist das Angebot selbst Pflicht und muss dokumentiert werden.

Wichtig für Arbeitgeber

Das bloße Anbieten der Angebotsvorsorge reicht nicht aus – der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er das Angebot gemacht hat. Fehlende Dokumentation gilt als Pflichtverletzung.

Welche Tätigkeiten lösen Angebotsvorsorge aus?

Angebotsvorsorge ist laut ArbMedVV-Anhang unter anderem erforderlich bei:

  • Bildschirmarbeit – für alle Mitarbeiter mit regelmäßiger Bildschirmarbeit
  • Lärm – bei Exposition zwischen unterem und oberem Auslösewert (80–85 dB(A))
  • Nacht- und Schichtarbeit – für alle Nacht- und Schichtarbeiter
  • Gefahrstoffe – bei Exposition unterhalb der Pflichtvorsorge-Grenzwerte
  • Heben und Tragen – bei regelmäßigem Heben schwerer Lasten
  • Kältarbeit – bei Tätigkeiten unter 0°C

Wie oft muss Angebotsvorsorge angeboten werden?

Die Fristen sind im ArbMedVV-Anhang festgelegt. Für Bildschirmarbeit gilt: Das Angebot muss bei Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig (alle 3–5 Jahre, ab 45 Jahren alle 2–3 Jahre) gemacht werden. Für andere Tätigkeiten gelten spezifische Intervalle.

Gilt das auch für Ihr Unternehmen?

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Was muss der Arbeitgeber dokumentieren?

  • Datum des Angebots
  • Welche Vorsorge angeboten wurde
  • Reaktion des Mitarbeiters (angenommen / abgelehnt)
  • Bei Ablehnung: Unterschrift des Mitarbeiters empfohlen
Fazit

Angebotsvorsorge muss angeboten und dokumentiert werden – auch wenn der Mitarbeiter ablehnt. GBS überwacht alle Fristen und erstellt die Dokumentation für Sie.

Häufige Fragen

Über den Autor

Andreas Bell

Gründer & Leiter Arbeitssicherheit

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