Wann muss der Arbeitgeber Angebotsvorsorge anbieten – und was passiert, wenn er es nicht tut?

Frederik Sterthoff
Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, zugelassen durch Ärztekammer Westfalen-Lippe
Kurz & klar
Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber bei bestimmten Gefährdungen anbieten – z. B. bei Bildschirmarbeit oder Heben von Lasten. Der Mitarbeiter kann ablehnen, ohne Konsequenzen. Der Arbeitgeber muss das Angebot dokumentieren.
Teilnahme
freiwillig für MA
Dokumentation
Angebot schriftlich
Rechtsgrundlage
ArbMedVV
Beispiele
Bildschirm, Heben
Angebotsvorsorge ist die zweithäufigste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sie anzubieten – der Mitarbeiter kann sie aber ablehnen. Trotzdem ist das Angebot selbst Pflicht und muss dokumentiert werden.
Das bloße Anbieten der Angebotsvorsorge reicht nicht aus – der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass er das Angebot gemacht hat. Fehlende Dokumentation gilt als Pflichtverletzung.
Angebotsvorsorge ist laut ArbMedVV-Anhang unter anderem erforderlich bei:
Die Fristen sind im ArbMedVV-Anhang festgelegt. Für Bildschirmarbeit gilt: Das Angebot muss bei Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig (alle 3–5 Jahre, ab 45 Jahren alle 2–3 Jahre) gemacht werden. Für andere Tätigkeiten gelten spezifische Intervalle.
Angebotsvorsorge muss angeboten und dokumentiert werden – auch wenn der Mitarbeiter ablehnt. GBS überwacht alle Fristen und erstellt die Dokumentation für Sie.
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