Übersicht aller arbeitsmedizinischen Vorsorgearten nach ArbMedVV – geordnet nach Tätigkeit.

Frederik Sterthoff
Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, zugelassen durch Ärztekammer Westfalen-Lippe
Kurz & klar
Es gibt drei Arten: Pflichtvorsorge (Arbeitgeber muss veranlassen, Mitarbeiter muss teilnehmen), Angebotsvorsorge (Arbeitgeber muss anbieten, Mitarbeiter kann ablehnen) und Wunschvorsorge (Mitarbeiter kann verlangen). Alle drei sind in der ArbMedVV geregelt.
Pflichtvorsorge
Teilnahme Pflicht
Angebotsvorsorge
freiwillig
Wunschvorsorge
auf Anfrage
Rechtsgrundlage
ArbMedVV
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt, welche Vorsorge für welche Tätigkeiten erforderlich ist. Diese Übersicht hilft Arbeitgebern, schnell zu erkennen, welche Pflichten für ihre Mitarbeiter gelten.
| Tätigkeit / Gefährdung | Vorsorgart | Intervall |
|---|---|---|
| Bildschirmarbeit (regelmäßig) | Angebotsvorsorge | Alle 3–5 Jahre |
| Nacht-/Schichtarbeit | Angebotsvorsorge | Alle 3 Jahre |
| Lärm 80–85 dB(A) | Angebotsvorsorge | Alle 3 Jahre |
| Lärm ≥ 85 dB(A) | Pflichtvorsorge | Alle 1–3 Jahre |
| Heben schwerer Lasten | Angebotsvorsorge | Alle 3 Jahre |
| Gefahrstoffe (krebserzeugend) | Pflichtvorsorge | Jährlich bis alle 3 Jahre |
| Biologische Arbeitsstoffe (Infektionsgefahr) | Pflichtvorsorge | Jährlich bis alle 3 Jahre |
| Atemschutz Gruppe 3/4 | Pflichtvorsorge | Jährlich |
| Druckluftarbeiten | Pflichtvorsorge | Jährlich |
| Tätigkeiten mit Asbest | Pflichtvorsorge + Nachsorge | Jährlich + 40 Jahre Nachsorge |
| Kältarbeit unter 0°C | Angebotsvorsorge | Alle 3 Jahre |
Diese Tabelle gibt eine vereinfachte Übersicht. Die genauen Fristen und Bedingungen richten sich nach dem ArbMedVV-Anhang und können je nach Gefährdungsklasse variieren. GBS erstellt für Ihr Unternehmen eine individuelle Vorsorge-Matrix basierend auf Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
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