Anspruch des Mitarbeiters auf Betriebsarztbesuch – auch ohne konkreten Anlass.

Frederik Sterthoff
Arbeitsmediziner
Arbeitsmediziner, zugelassen durch Ärztekammer Westfalen-Lippe
Kurz & klar
Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung, die jeder Mitarbeiter auf eigenen Wunsch verlangen kann – unabhängig von der Tätigkeit. Der Arbeitgeber muss sie ermöglichen und die Kosten tragen. Rechtsgrundlage ist §11 ArbSchG.
Anspruch
jeder Mitarbeiter
Kosten trägt
Arbeitgeber
Rechtsgrundlage
§11 ArbSchG
Ablehnung
nicht möglich
Wunschvorsorge ist das Recht jedes Mitarbeiters, auf eigenen Wunsch einen Betriebsarzt aufzusuchen – unabhängig davon, ob eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge besteht. Der Arbeitgeber muss diesen Zugang ermöglichen und die Kosten tragen.
Der Arbeitgeber darf die Wunschvorsorge nicht verweigern oder von Bedingungen abhängig machen. Jeder Mitarbeiter hat diesen Anspruch – auch in Betrieben ohne eigenen Betriebsarzt.
| Vorsorgeform | Wer initiiert? | Pflicht zur Teilnahme? |
|---|---|---|
| Pflichtvorsorge | Arbeitgeber | Ja (Mitarbeiter muss) |
| Angebotsvorsorge | Arbeitgeber (Angebot) | Nein (Mitarbeiter kann) |
| Wunschvorsorge | Mitarbeiter | Nein (Mitarbeiter will) |
Wunschvorsorge stärkt das Vertrauen der Mitarbeiter und kann Probleme früh erkennen. GBS stellt sicher, dass Ihre Mitarbeiter jederzeit Zugang zum Betriebsarzt haben.
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