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Unterweisungen: Was muss dokumentiert werden?

Pflicht nach §12 ArbSchG – Inhalt, Fristen, Nachweispflicht und häufige Fehler.

Andreas Bell

Andreas Bell

Fachkraft für Arbeitssicherheit

SiFa nach DGUV V2, IHK-geprüft

4 Min. Lesezeit

Kurz & klar

Wie oft müssen Arbeitsunterweisungen durchgeführt und dokumentiert werden?

Arbeitsunterweisungen müssen mindestens einmal jährlich sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen durchgeführt werden. Sie sind schriftlich zu dokumentieren und von den Mitarbeitern zu unterschreiben. Rechtsgrundlage ist §12 ArbSchG.

Mindesthäufigkeit

1× jährlich

Rechtsgrundlage

§12 ArbSchG

Dokumentation

schriftlich + Unterschrift

Neue MA

vor Arbeitsaufnahme

Die Unterweisung von Mitarbeitern ist eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers nach §12 ArbSchG. Mindestens einmal jährlich müssen alle Beschäftigten über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen an ihrem Arbeitsplatz unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert werden – und diese Dokumentation muss im Prüfungsfall vorgelegt werden können.

Wichtig für Arbeitgeber

Fehlende Unterweisungsnachweise sind einer der häufigsten Befunde bei Betriebsprüfungen durch Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht. Im Schadensfall kann fehlende Dokumentation die Haftung des Arbeitgebers erheblich verschärfen.

Was muss die Unterweisung enthalten?

  • Datum und Ort der Unterweisung
  • Name und Unterschrift des Unterweisenden
  • Namen und Unterschriften der Teilnehmer
  • Inhalte der Unterweisung (Themen, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen)
  • Dauer der Unterweisung

Wie oft muss unterwiesen werden?

Die Mindestfrequenz nach §12 ArbSchG ist einmal jährlich. Es gibt jedoch Sonderfälle mit kürzeren Intervallen:

  • Neue Mitarbeiter: Vor Aufnahme der Tätigkeit
  • Neue Arbeitsplätze oder Tätigkeiten: Vor Beginn
  • Neue Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe: Vor Einsatz
  • Nach Unfällen oder Beinahe-Unfällen: Anlassbezogen
  • Jugendliche: Vor Beginn und nach jeder wesentlichen Änderung

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Digitale Unterweisungen – rechtssicher?

Ja. Digitale Unterweisungen (E-Learning, Video, Online-Test) sind rechtlich zulässig, sofern der Mitarbeiter die Teilnahme bestätigt und das Ergebnis dokumentiert wird. GBS bietet digitale Unterweisungen für alle Mitarbeiter an – auch für Remote- und Homeoffice-Beschäftigte.

Fazit

Unterweisungen ohne Dokumentation sind rechtlich wertlos. GBS plant, führt durch und dokumentiert alle Unterweisungen – digital oder in Präsenz, für alle Standorte gleichzeitig.

Häufige Fragen

Über den Autor

Andreas Bell

Gründer & Leiter Arbeitssicherheit

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